Antrag auf Bodenrestitution nach Gesetz 67/2010

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Das rumänische Gesetz 67/2010 betrifft alle Antragsteller, die ein so genanntes „abgeschlossenes Verfahren“ bezüglich der Restitution von Grund und Boden haben und nun auf Entschädigung („Anexa 23“) warten.

Das Gesetz 67/2010 besagt, dass die Restitution in „natura“ erfolgen kann. Die ADS (Agentia domeniilor statului) hat angeblich 468.000 ha Ackerfläche in Verwaltung. Davon ist ca. die Hälfte vermietet, was aber noch immer für alle Anträge reicht, da auch die vermieteten Flächen vergeben werden müssen.

Download: Antrag Bodenrestitution nach 67/2010 Antrag_L_67_10.pdf [ 74 KB ] · von RA Heinz Götsch

Zu beachten ist, dass auf Grund dieses Gesetzes keine neuen Fristen für Neuanträge geschaffen wurden. Haben Sie nicht fristgerecht Antrag auf Rückgabe von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Gesetz 247/2005 gestellt (was nur sehr wenigen Deutschen aus Rumänien gelungen ist, da die Frist viel zu knapp war und die rumänischen Behörden den Antragstellern zu Unrecht die rumänische Staatsbürgerschaft zur Vorbedingung machten) und haben eine rechtskräftige Ablehnung, z.B. wegen fehlenden Unterlagen oder wegen der Staatsangehörigkeit erhalten, bringt dieser Antrag leider nichts!

Wenn Sie mit der Begründung „es gibt keine freien Flächen“ auf Anexa 23 (Entschädigung) gesetzt wurden, wäre es ideal, wenn Sie selbst den Nachweis der freien Flächen in Ihrer Gemeinde erbringen könnten und diese dann bei der entsprechen Gemeinde beantragen.

Das setzt natürlich in den meisten Fällen voraus, dass sie vor Ort sind und dort selbst Erkundigungen anstellen. Inzwischen besteht auch die Möglichkeit, sich vom Katasteramt Auszüge von entsprechender Tarlaua und Parcela (am besten in der Nähe Ihrer alten Grundstücke) geben zu lassen, um so den Nachweis freier Flächen erbringen zu können.

Der Wortlaut des rumänischen Antragsformulars besagt frei übersetzt:

An die Ortskommission zur Ermittlung des Grundstückseigentumsrechtes


Ortschaft _______________ z.H. des Komissionsvorsitzenden – Herrn Bürgermeister

Antrag Nr. _______________

Der Unterzeichnende _______________, wohnhaft in Deutschland,

_________________________________________

– In Übereinstimmung mit den Vorkehrungen des Art. 18, Absatz (3) des Gesetzes Nr. 18/1991, wiederveröffentlicht, so wie es verändert wurde durch Gesetz Nr. 67/2010, beantrage ich, man möge mir das Angebot unterbreiten, so wie es der Artikel 10, Absatz (1) der durch HG 890/2005 genehmigten Verordnung vorsieht, und man möge mir ein gleichwertiges Grundstück zu jenem am alten Lageort anbieten, welches mir nicht in natura restituiert werden konnte, also die Übertragung gemäß Anhang 6 des Gesestzes 247/2005 (Restitution in natura des Grundstücks).

- Ich beantrage desgleichen, es möge mir auch das Gesamtinventar der Grundstücke aus dem innerörtlichen und außerörtlichen Gebiet der Ortschaft gegeben werden (zumal ich nicht weiß, ob der Grund und Boden meiner Vorfahren in den innerörtlichen Bereich der Ortschaft übergegangen ist), aus dem öffentlichen oder privaten Besitz des Staates, der vom Gemeinderat verwaltet wird, unabhängig, ob diese Gegenstand von Nutzungsverträgen oder Verpachtungen sind, oder ob sie unentgeltlich zur Nutzung freigegeben wurden.

- Ich beantrage ebenfalls, man möge mir den Inventurwert des zurückgeforderten, zu restituierenden, staatlich konfiszierten Grundstücks mitteilen, welches ich ursprünglich beantragt hatte, sowie den Inventurwert des mir zur Eigentumsübertragung angeboteten Grundstücks.

– Ich beantrage eine Antwort binnen 30 Tagen, ansonsten sehe ich mich genötigt, über einen Gerichtshof vorzugehen und Gerichtskosten, Schadensersatzleistungen, Verwaltungs- und Disziplinarstrafen zu fordern. [...]

Ich präzisiere, dass mein Fall in Anhang 23 für Entschädigungen aufgenommen wurde, die ich für aussichtslos halte, da es sich nicht um Entschädigungsfonds handelt, wodurch mein Recht auf Eigentum verletzt wird, welches mir durch die Verfassung und die Konvention garantiert wurde.

Gesetz Nr. 67/2010 bezieht sich auf die ehemaligen Eigentümer und ihre Erben „die in die Anhänge eingeschrieben wurden, welche die Entschädigungen bezüglich der Vorschriften zur Anwendung der Grundbuchsgesetze“, bzw., nur jene, die fristgerecht Anträge gestellt hatten, was als unerlässliche Vorbedingnung für die Aufnahme in den Anhängen vorgegeben war, und für welche dennoch „keine Grundstücke mehr zur Verfügung standen“, sodass sie in die Anhangstabelle für die Entschädigungen (Anexa 23) eingetragen wurden.

Meine Nachforschungen haben ergeben, dass zwar Grundstücke vorhanden sind, doch sind sie entweder Gegenstand eines Konzessionsvertrags oder eines privatgesellschaflichen Beteiligungsvertrags des Bürgermeisteramtes, oder verpachtet, oder wurden zur unentgeltlichen Nutzung freigegeben.

Nun hat der Gesetzgeber festgestellt, dass auch diese Grundstücke, von denen die Bürgermeister behaupten, sie seien nicht mehr frei, weil sie vermietet, verpachtet, zur unentgeltlichen Nutzung freigegeben wurden, usw., einschließlich der Grundstücke die der Verwaltung der ADS unterstehen, an jene abgetreten werden müssen, die in die Anhänge für Entschädigungen (Anexa 23) eingetragen worden sind, sobald diese einen Antrag stellen, oder dass jenen Grundstücke von diesen Flächen genehmigt werden, deren Anträge noch immer nicht bearbeitet wurden. Ich bestehe auf meine Option, gemäß des Gesetzes Nr. 67/2010 und des Artikel 24, Absatz (2) des Gesetzes Nr. 18/1991, bzw. auch aufgrund des Artikels 3, Absatz (3) des Gesetzes Nr. 1/2000, dargelegt in den Artikeln 9 und 10 von HG 890/2005, anstelle der Entschädigungen Grundstücke in natura zu erhalten, und zwar „aus derselben Ortschaft oder von anderen Ortschaften“, oder aus dem „Privatbereich des Staates (ADS)“, wo es keine mehr gibt.

Ich beantrage gleichwertigen Grund und Boden, zu dem enteigneten.

Wortlaut des Gesetzes:

Gesetzt 67/2010 zur Abwandlung des Absatzes (3) des Artikels 18 des Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991

Das Parlament Rumäniens bestätigt dieses Gesetzt.

Einziger Artikel

Absatz (3) des Artikels 18 des Grundbuchgesetzes Nr. 18/1991, wiederveröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 1 vom 5. Januar 1998, mit Änderungen und anschließenden Ergänzungen, wird abgeändert und folgendes umfassen:

„(3) Die nicht zugewiesenen Grundstücke, die der Kommission zur Verfügung standen oder aus dem Privatbereich des Staates, aus derselben oder einer anderen Ortschaft stammen, können auf Verlangen unter den Bedingungen des Gesetzes an die ehemaligen Eigentümer oder deren Erben, welche in den Anhängen bezüglich der Vorschriften zur Anwendung der Grundbuchgesetze eingetragen wurden, restituiert werden.“

Dieses Gesetz wurde vom Parlament Rumäniens bestätigt, wie es die Vorkehrungen des Artikels 75 und des Artikels 76, Absatz (1) der Verfassung Rumäniens vorsehen, wiederveröffentlicht.

(Quellenangabe: Amtsblatt Rumäniens, Teil I Nr. 215 vom 6. April 2010)

Hochachtungsvoll,

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