Vereinssatzung

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VEREINSSATZUNG


Präambel


Die folgende Vereinssatzung ist die vom Verein „ResRO - Restitution und Menschenrechte in
Rumänien e.V." im Rahmen des zwingenden Rechts verbindlich festgelegte Satzung, Sie darf nur aus
sich heraus und einheitlich ausgelegt werden.
Die hier verwendeten Amtsbezeichnungen werden in der maskulinen Form gebraucht, gelten aber für
beide Geschlechter.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen ResRO - Restitution und Menschenrechte in Rumänien
1.2Sitz des Vereins ist Augsburg.
Als offizielle Anschrift des Vereins gilt die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden.
1.3 Der am 12.06.2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter dem Namen
„ResRO - lnteressenvertretung Restitution in Rumänien e.V." eingetragene Verein wird unter
seinem neuen Namen „ResRO - Restitution und Menschenrechte in Rumänien", nach seiner
Eintragung am 26.02.2014 mit dem Zusatz „e.V.", im Vereinsregister Augsburg geführt.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck und -Ziele, Tätigkeitsbereich
2.0 Vereinszweck ist der den Charakter des Vereines festlegende oberste Leitsatz der
Vereinstätigkeit, die verbandsrechtliche Geschäftsgrundlage.
2.1 Fürsorge für enteignete Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler,
gemäß § 52, Abs. 2 Nr. 10 AO
2.2 Zweck des Vereins ist auch die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde,
Denkmalpflege, sowie mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich für den Erhalt und die Pflege der Gemeinschaft sowie die Bewahrung des Kulturgutes und kulturellen Erbes der Siebenbürger Sachsen und Banater Schwaben und für seine Vermittlung nach außen ein, wobei auch eine Verständigung mit anderen Völkern und deren Kulturen - auch grenzüberschreitend - angestrebt wird.
Sicherung, Bewahrung, Förderung und Pflege des siebenbürgisch-sächsischen und banater-
schwäbischen Kulturgutes, insbesondere von Kunst, Sitten, Brauchen,
Erforschung und Aufbereitung historischer, heimatkundlicher und genealogischer Daten und
Informationen über Siebenbürgen, Banat und seine Bewohner, Dokumentation und Veröffentlichung dieser Daten mit dem Ziel der Aufklärung der Allgemeinheit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der Verständigung, insbesondere über geschichtliche, wirtschaftliche und kulturelle Fragen und Belange der Siebenbürger Sachsen, Organisation von Veranstaltung und Vorträgen.
2.3 Der Verein ist bestrebt, in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit und in permanentem
Austausch mit gleichorientierten Vereinigungen und Nichtregierungsorganisationen (NGO's)
im ln- und Ausland, aber auch durch aktive Beteiligung seiner Mitglieder, möglichst
umfangreiche Informationen und Dokumentation über die zum zentralen Thema gehörenden
Entwicklungen in Rumänien - sowohl im politischen als auch im ieglslativen, judikativen und
administrativen Bereich - zu sammeln, zu sichten, zu bewerten und den Mitgliedern - ggf. auch
durch Übersetzungen - zugänglich zu machen.
2.4 Der Verein strebt außerdem an, die vereinsinterne Kommunikation und den gegenseitigen
Erfahrungsaustausch zu intensivieren und die Mitglieder untereinander zu vernetzen. Da die
komplette Mitgliederliste in alleiniger Obhut des Vorstandes ist, wird er zur Erreichung des
angestrebten Ziels Verfahren anwenden, die das informationelle Selbstbestimmungsrecht des
Einzelnen stets im Auge haben.
2.5 Der Verein ist bemüht, die Mitglieder an dem gesammelten Erfahrungswissen in vollem
Umfang - aber ohne jegliche personenbezogene Haftung -teilhaben zu lassen, versteht aber
seine Tätigkeit ausschließlich als Hilfe zur Selbsthilfe.
2.6 Der Verein ist zutiefst überzeugt, dass die Schaffung bzw. Wiederherstellung von Eigentum
und seine verantwortungsvolle Nutzung die wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung und
Förderung der auf ethnische Vielfalt gegründeten einmaligen historischen Kulturlandschaft
Rumäniens darstellt.
Seine Mitglieder fühlen sich gemäß den im Vereinsnamen deutlich gemachten Hauptanliegen
auch in besonderer Weise der Heimat- und Denkmalpflege und dem traditionellen Brauchtum
verpflichtet.
2.7 ResRO ist im Rahmen seiner Möglichkeiten bestrebt, durch eine objektiv-kritische
Berichterstattung und gründliche Informationen eine versachlichte Außenwahrnehmung des
laufenden Reformprozesses in Rumänien zu ermöglichen und durch das Einfordern der
Anpassung gesellschaftlicher und politischer Rahmenbedingungen an europäische Standards
längerfristig zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen im Lande beizutragen zu können.
2.8 Um breitere Kreise der Gesellschaft zu erreichen, betreibt der Verein eine eigene, möglichst
zeitnah aktualisierte Homepage und bemüht sich - in angemessenem Rahmen - um eine
wirksame Öffentlichkeitsarbeit über weitere Medien und ggf. Printdokumentation.
2.9 Besonders im Fokus der Beobachtung seitens des Vereins und der dazugehörigen
Dokumentation stehen Hinweise auf Verstöße gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention (besonders Verletzung des Rechts auf Eigentum), auf Gefährdung
und Einschränkung der grundgesetzlich gesicherten Tätigkeiten von Verfassungsorganen
sowie bedrohte und fehlende Rechtsstaatlichkeit in Justiz und `Verwaltung, auf Korruption,
Klientelismus und Vetternwirtschaft sowie andere - häufig im Zusammenhang mit Restitution -
stehende Missstände.
2.10 Bezugnehmend auf die rumänischen Restitutionsgesetze und deren Umsetzung ist, aufgrund
der Diskriminierung ausländischer Staatsbürger beabsichtigt, eine Sammelklage beim Gericht
der Europäischen Union in Luxemburg einzureichen,(EuG)
2.11 Bestehende Verbindungen zu Mandats- und Entscheidungsträgern sowie anderen
im politischen Bereich handelnden Personen, Stellen und Organisationen sollen ausgebaut
und vertieft, neue zur (internationalen) Presse gezielt aufgebaut werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eiqenwirtschaftliche
Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person, oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Das aus Mitgliedsbeiträgen (und ggf. Spenden) bestehende Vereinsvermögen wird auf einem
eigenen Vereinskonto angelegt, über das nur der Vorsitzende, der 1. Stellvertretende
Vorsitzende und der Kassenwart -jeweils mit Einzelvollmacht - verfügungsberechtigt sind.
3.6 Alle Amtsträger arbeiten ehrenamtlich und erhalten keinerlei Vergütungen
3.7 Die Mitglieder des Vorstandes (sowie gem. Vorstandsbeschluss ggf. Berater) erhalten für ihre
Teilnahme an den Vorstandssitzungen Reisekostenerstattung sowie bei durch den
Gesamtvorstand beschlossenen Reisen für unmittelbar satzungsgemäße Vereinstätigkeit - wie
auswärtige Vereinsvertretung bei Anhörungen, Konferenzen, Solidaritäts- bzw.
Protestkundgebungen etc. - Erstattung entstandener Kosten in angemessenem Rahmen.
Hierüber wird im Kassenbericht Rechenschaft gegeben.

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag
4.0 Mitgliedschaft ist die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied und Verein und
umfasst alle Rechten und Pflichten des Mitglieds. Sie beruht auf der organisatorischen
Eingliederung in den Verein und ist ein personenrechtliches Rechtsverhältnis.
4.1 Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche
Person oder jene juristische Person (als Fördermitglied) erwerben, die gewillt ist, den
Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4.2 ResRO versteht sich supranational: Die Vereinsmitgliedschaft ist unabhängig von Ethnie,
Staats- oder Religionsangehörigkeit und Wohnort möglich.
4.3 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist formgerecht auf dem Anmeldeformular (Download im Internet)
beim Vorstand zu stellen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss
nicht begründet werden.
4.4 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Eine öffentlich zugängliche Mitgliederliste ist nicht vorgesehen (vgl. § 2.2).
4.5 Alle Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder. Es besteht- neben der
Einzelmitgliedschaft - eine Familien- bzw. Partnerschaftsmitgliedschaft, Diese wirkt sich nur
auf die Beitragszahlung aus, d.h. jedes volljährige Mitglied einer Ehegemeinschaft bzw.
eingetragenen Lebenspartnerschaft kann - in diesem Rahmen ohne zusätzlichen Beitrag - auf
Wunsch eine selbständige persönliche Mitgliedschaft erwerben, wobei insgesamt nur ein
(Familien-)Mitgliedsbeitrag anfällt.
Bei Personenstandänderungen (Kündigungen, Ausscheiden etc.) des zahlenden Mitgliedes
muss die Beitragszahlung entweder aus der Familiengemeinschaft oder aus neu zu
begründender Einzelmitgliedschaft erfolgen.
4.6 Ehrenmitgliedschaften wegen herausragender Verdienste um den Verein können von
mindestens 5/7 des Vorstandes - auch auf namentlichen Vorschlag von mindestens zehn
Mitgliedern beantragt und müssen von mindestens 8/10 von mindestens 70% der
Gesamtmitglieder in einer Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ehrenmitglieder sind nicht
beitragspflichtig.
4.7Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4.8 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.9 Der Austritt muss zum Wirksamwerden schriftlich gegenüber dem Kassenwart spätestens bis
sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Durch ihn erlöschen
grundsätzlich alle Mitgliedsrechte und -pflichten, aber eine rückwirkende Leistungsbefreiung
zur Beitragszahlung ist damit nicht verbunden.
Nach einem wirksamen Austritt erlischt die Beitragspflicht.
Über einen Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein kann nur in begründeten Fällen auf
Antrag von mindestens 4/7 des Vorstandes beraten werden. Sind diese Voraussetzungen
gegeben kann der Vorstand den Ausschluss beschließen oder verwerfen.
4.10 Er wird ggf. sofort wirksam; eine Einspruchsmöglichkeit ist nicht gegeben.
Ausstehende Verbindlichkeiten bleiben bestehen. Diese Regelung betrifft keine
Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung
abgewählt werden
4.11 Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und
Fälligkeit des .Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung. Es gibt je einen
Beitrag für Einzelmitgliedschaften bzw. Familien-und Partnerschaftsmitgliedschaft (vergl. §45).
Aus Vereinfachungs- und Kostengründen sollte im Allgemeinen die Beitragszahlung möglichst
über eine Abbuchungsgenehmigung geregelt werden. Einzelheiten werden mit dem
Abbuchungsformular geregelt. Bezüglich der Regelungen zur Beitragsverpflichtung bei Austritt
vgl.§ 4.9, bei Ausschluss vgl. §§ 4.9 und 4.12
4.12 Kommt das Mitglied langer als sechs Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nach, kann
der Vorstand - nach vorheriger vergeblicher kostenpflichtiger Mahnung - den Ausschluss
beschließen. Ausstehende Verbindlichkeiten bleiben bestehen.
4.13 In sozialen Härtefällen (insbesondere bei Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Rumänien
haben, vgl. aber § 4.2, kann auf Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit
entscheidet, ein an ihrer wirtschaftlichen Situation orientierter Mitgliedsbeitrag festgesetzt
werden oder dieser auch ganz erlassen werden.
Die Mitglieder sind gehalten, ihre persönlichen Koordinaten (aktuelle Namen,
Personenstandänderungen, Anschrift, E-Mail-Anschrift, Telefon ggf. mit Fax sowie
Kontoangaben für die Beitragsabbuchung, die ausschließlich zu Vereinszwecken durch den
Vorstand verwaltet und keinesfalls an unbefugte Dritte weitergegeben werden, immer auf dem
neuesten Stand zu halten, um die ordentliche Zustellung von Mitteilungen etc., sicherzustellen.
Versäumnisse gehen zu Lasten des Mitglieds. Nur schriftlich mitgeteilte Änderungen (nur in
Sonderfällen als Einwurf-Einschreiben) an den Schriftführer sind verbindlich.

§ 5 Die Organe des Vereins
5.0 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5.1 Den Vorstand bilden:
•    Vorsitzender
•    Erster Stellverstretender Vorsitzender
•    Zweiter Stellverstretender Vorsitzender
•    Schriftführer
•    Kassenwart
•    Stellvertretender Schriftführer
•    Beisitzer
5.2 In den Vorstand können von der Mitgliederversammlung nur Personen gewählt werden, die
einen „Restitutionshintergrund“  haben.
5.3 Der Verein kann neben dem Organ „Vorstand“ Vereinsorgane mit beschränkter Zuständigkeit
(„Berater") - vornehmlich aus dem Kreise der Mitglieder - bestellen. Diese haben beschränkte
organschaftliche  (keine rechtsgeschäftliche) Vertretungsmacht. Ihnen können vom Verstand
bestimmte sachliche Aufgabenkreise (LB. Bereich „Public Relation“) zugewiesen werden. Bei
Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis können sie nach außen selbständig handeln und
begrenzt den Verein repräsentieren.  Auf Einladung sind sie berechtigt, an Vorstandssitzungen
- mit Rede- und Antragsrecht, aber ohne Stimmrecht - teilzunehmen. Es bestem Informations-
pflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.

§ 6 Zuständigkeiten des Vorstandes, Amtszeit, Vertretung
6.0 Der Vorstand ist ein vom Gesetz zwingend vorgeschriebenes Vereinsorgan; ihm obliegt die
Leitung des Vereins.
6.1 Gemäß den im Folgenden festgelegten Bestimmungen vertreten die Mitglieder des
Vorstandes den Verein – gerichtlich und außergerichtlich - nach außen.
6.2 Der Vorsitzende, der Erste Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart können den
Verein in Einzelvertretung -gerichtlich und außergerichtlich - nach außen vertreten und
 Willenserklärungen mit Einzelvertretungsmacht („Passivvertretung ") entgegennehmen. Daraus
ergibt sich, dass die Kenntnis oder das Kennenmüssen einer Tatsache von Organmitgliedern
auch Wissen und Kennenmüssen des Vereins ist- was sich dieser ggf. anrechnen lassen
muss.
Der Vorstand ist an spezielle Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6.3 Die reguläre Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl durch die
 Mitgliederversammlung für weitere Amtszeiten ist möglich. Eine Ämterkumulierung ist
möglich, aber –außer bei Sonderumständen – nicht erwünscht.
6.4 Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegend; die
Berichtspflicht für den verstrichenen  Zeitraum bleibt bestehen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes optieren die verbleibenden Vorstandsmitglieder einstimmig einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten
Mitgliederversammlung. Erfolgt keine Einigung, muss eine außerordentliche Mitgliederver-
sammlung spätestens innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
Bei Ausscheiden von mehr als der Hälfte der Vorstandmitglieder muss kurzfristig, spätestens
innerhalb von vier Wochen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des
gesamten Vorstandes einberufen werden.
6.5 Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann jederzeitin einer Mitgliederversammlung durch die Mitglieder erfolgen
6.6 Jede Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes ist umgehend nicht nur allen
Mitgliedern zur Information, sondern auch dem Amtsgericht  zur Eintragung mitzuteilen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands
7.0 Der Vorstand
7.1 sorgt für die langfristige Umsetzung der allgemeinen Vereinsziele.
7.2 ist zuständig für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
7.3 ist geistiges und organisatorisches Zentrum der Vereinstätigkeit.
7.4 pflegt und erweitert die Außenbeziehungen.
7.5 ist Anlauf- und Schaltstelle für externe und interne Probleme.
7.6 sammelt und koordiniert Sachfragen und Vorschläge der Mitglieder.
7.7 bereitet die Mitgliederversammlungen unter Berücksichtigung eingereichter
Mitgliedervorschläge vor, samt Aufstellung der Tagesordnung.
7.8 beruft durch den Vorsitzenden die Mitgliederversammlung ein; dieser erstellt mit dem
Schriftführer das Protokoll.
7.9 vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
7.10 verwaltet das Vereinsvermögen.
7.11 erstellt den Jahres- und Kassenbericht.
7.12 behandelt alle Fragen bezüglich Mitgliedschaft und bereitet die Beschlüsse für die
Mitgliederversammlung vor.
7.13 beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder vom Registergericht
oder dem Finanzamt verlangte Satzungsänderungen.

§ 8 Vorstandssitzungen
8.1 Die Vorstandsmitglieder stimmen ihre Arbeit laufend untereinander durch Korrespondenz und
Telekommunikation ab. Sie treffen sich zu gemeinsamen Sitzungen prinzipiell nach Bedarf; es
können auch SKYPE-Sitzungen stattfinden.
8.2 Mindestens einmal im Jahr - möglichst in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer
Ordentlichen Mitgliederversammlung - findet eine reguläre Vorstandssitzung statt.
Zur Sitzung des Vorstands lädt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der
Erste Stellvertretende Vorsitzende, rechtzeitig - im Regelfall mindestens zwei Wochen vorher,
bei dringendem Bedarf auch kurzfristig - schriftlich mit einer vorläufigen Tagesordnung ein.
Bei begründeter Verhinderung eines Vorstandsmitglieds sollte einvernehmlich ein zeitnaher
Ausweichtermin gefunden werden.
8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
begründeter Verhinderung ist eine als Beschlussvotum zu wertende Stellungnahme in
schriftlicher Form, die in jedem Fall - weisungsgerecht - verwertet werden muss, grundsätzlich
möglich, aber ausschließlich zu den in der vorläufigen Tagesordnung genannten Punkten. Der
Vorgang ist im Protokoll zu dokumentieren.
Abstimmungen erfolgen stets offen, wobei die Entscheidung mit einfacher Mehrheit der
gültigen Stimmen (d.h. der Anwesenden sowie ggf. zuzüglich der Vollmachtstimmen) getroffen
wird. Um zu verhindern, dass Enthaltungen eine Abstimmung entscheiden, wird festgelegt,
dass eine gültige Mehrheitsentscheidung mindestens dreier Ja- bzw. Nein-Stimmen bedarf.
Bei Stimmengleichheit entscheidet nur bei absoluter Eilbedürftigkeit die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds, andernfalls müssen zum
Wirksamwerden der Beschlüsse fehlende Stimmen nachträglich eingeholt werden.
8.4 Über die Sitzung erstellt der Schriftführer (ggf. ein ad hoc benannter Vertreter) ein
Ergebnisprotokoll, das Ort und Zeit, Namen der Teilnehmer
(ggf. auch Stimmrechtübertragungen), Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält.
Unterlegene Gegenpositionen müssen auf Wunsch ins Protokoll aufgenommen werden.
Dieses wird allen Vorstandsmitgliedern in angemessener Zeit, spätestens nach drei Wochen,
per E-Mail zur Einsichtnahme (ggf. Einwände) zugesandt. Auch ohne Einwände muss die
Zustimmung der Mitglieder ausdrücklich erklärt werden.
Nach der Annahme durch die Vorstandsmitglieder werden die Ergebnisprotokolle samt
Tagesordnung passwortgeschützt auf die Vereins-Homepage gestellt; sie liegen außerdem in
Papierform bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht für die Mitglieder aus.

§9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung, Rechte der Mitglieder
9.1 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Stimmen sind gleichwertig. Das vornehmste Recht eines
Mitgliedes ist das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jeder sollte es besonnen und
eifrig nutzen, Ist ein Mitglied an einer Sitzungsteilnahme verhindert, kann es sein Stimmrecht
an ein anwesendes Mitglied seiner Wahl übertragen. Die Übertragung muss dem Vorstand vor
Eintritt in die Tagesordnung schriftlich vorliegen.
Sie gilt nur für eine bestimmte Sitzung und -je nach Festlegung - nur für einzelne oder alle
durch die vorläufige Einladung bekannten Tagesordnungspunkte. Auf einen
Sitzungsteilnehmer können nicht mehr als drei Stimmrechte übertragen werden.
Bei Mitgliederversammlungen, die häufig mit lnformationsveranstaltungen verbunden werden,
sind Gäste - insbesondere an einer Aufnahme lnteressiene - grundsätzlich willkommen.
Vorstand und Mitgliederversammlung behalten sich jedoch ausdrücklich eine Entscheidung
über eine Zulassung im Einzelfall vor.
9.2 Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Wahl des Tagungsortes obliegt dem Vorstand. Um eine möglichst hohe persönliche
Beteiligung der Mitglieder zu erreichen, soll zwar die regionale Mitgliederdichte ein wichtiges
Auswahlkriterium sein. lm Hinblick aber auf die Gewinnung neuer Mitglieder sollten - bei
entsprechend guter Verkehrsanbindung - auch wechselnde Tagungsorte berücksichtigt
werden.
9.3 Eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn es
das aktuelle Interesse des Vereins erfordert, seine Existenz akut gefährdet ist, dringende
Nachwahlen notwendig sind oder eine Satzungsänderung beabsichtigt ist.
9.4 Um seitens der Mitglieder formell die Einberufung einer Außerordentlichen
Mitgliederversammlung - auch zum Zweck der Abberufung von Vorstandsmitgliedern - zu
erreichen, müssen mindestens 6% der Mitglieder einen mit einer entsprechenden
Tagesordnung versehenen Antrag an den Vorstand richten. Wenn dieser nicht zustimmt,
ist er - als verantwortlicher Verwalter der Mitgliederkartei (vgl. § 2.2) - verpflichtet, den Antrag
umgehend auf dem üblichen Wege allen Mitgliedern zur raschen Entscheidung bekannt zu
machen. Der Vorstand ist berechtigt, dem Antrag eine Stellungnahme beizufügen. Bei
mindestens 15% Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder muss die Versammlung
umgehend einberufen werden.
9.5 Jede Mitgliederversammlung wird nach einem ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss vom
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden
normalerweise per E-Mail, Brief oder Fax einberufen -für die Ordentliche
Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, für die anderen Fälle
zeitnah.
9.6 Die Mitglieder des Vereins haben jederzeit die Möglichkeit, dem Vorstand - ggf. mit
Begründung - Tagesordnungspunkte für eine Mitgliederversammlung schriftlich
vorzuschlagen, über deren Aufnahme der Vorstand vorläufig entscheidet.
Der Einladung zur Mitgliederversammlung liegt die vorläufige, bereits durch den Vorstand
akzeptierte Vorschläge der Mitglieder enthaltende, Tagesordnung bei.
Sollten hierbei Vorschläge durch den Vorstand nicht aufgenommen werden, so können sie
durch die Antragsteller erneut - genau wie zu Beginn der Sitzung gestellte Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung - der Versammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Systemrelevante Themen - wie etwa Satzungsänderungen, weiterreichende Finanzentschei-
dungen, Personalentscheidungen, Auflösung des Vereins u. ä. - können in der Versammlung
über den TOP „Ergänzung der Tagesordnung“ nur als Diskussions- aber nicht als
Beschlusspunkte aufgenommen werden.
9.7 Die Mitgliederversammlung ist die oberste Entscheidungsinstanz des Vereins.
9.8 Die Mitgliederversammlung beschließt aufgrund besonderer Einladung über die Satzung,
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
9.9 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder können
jederzeit in einer Mitgliederversammlung abberufen werden.
9.10 Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der einzelnen Vorstandsmitglieder (Vgl. § 5)
entgegen. Der Bericht des Kassenwartes liegt für Mitglieder während der
Mitgliederversammlung  zur Einsicht aus.
9.11 Die Wahl der Kassenprüfer:
Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die
Dauer von zwei Jahren.  Diese überprüfen am Ende jeden Geschäftsjahres die rechneri-
sche Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
9.12 Die Mitgliederversammlung erteilt den Vorstandsmitgliedern nach Bericht bzw. Prüfung:
JEWEILS einzeln. DANACH DEM VORSTAND INSGESAMT Entlastung oder verweigert sie.
9.13 Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands über Neuaufnahme von
Mitgliedern und Familienmitgliedern entgegen.
9.14 Für die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages ist die Mitgiiederver-
Sammlung zuständig.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
10.1 Zu Beginn der Mitgliederversammlung stellt der Versammlungsleiter die Zahl der
Stimmberechtigten - unter Berücksichtigung der Stimmrechtsübertragungen (vgl. §9.1)- fest.
10.2 Beim ersten Tagesordnungspunkt entscheidet die Mitgliederversammlung über die (definitive)
Aufnahme neuer Mitglieder (vgl. §41). Sie kann auch- im Einvernehmen mit dem
Vorstand - ad hoc neue Mitglieder aufnehmen, die - unter ausdrücklicher Anerkennung ihrer
Beitragspflicht - bereits für die laufende Sitzung stimmberechtigt sind.
10.3 Die Mitgliederversammlung legt für die  Sitzung den Abstimmungsmodus fest.
Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt; falls jedoch ein Mitglied geheime
Abstimmung fordert muss dem vom Versammlungsleiter entsprochen werden - das gilt für
Den jeweiligen Wahlgang separat.
10.4 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei regulären Beschlussfassungen
die einfache Mehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen. Entscheidungen mit eindeutigen
Mehrheiten müssen nicht -  es sei denn, es wird ausdrücklich verlangt –ausgezählt werden; es
reicht ggf., die Zahl der Gegenstimmen festzuhalten.
10.5 Relevante Abstimmungen (Personal-, Budget-, Satzungsfragen u.ä.), für die vorher nochmals
die Zahl der Stimmberechtigten überprüft wird, werden grundsätzlich ausgezählt. In diesen
Fällen ist stets die absolute (nicht die relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig
10.6 Mitglieder, die  der Stimme enthalten, werden bei Auszählung als nicht erschienen
Behandelt.  Enthaltungen, die im Ergebnis nicht zählen, werden aus Gründen der Transparenz
für die Statistik vermerkt
Sollte die Zahl der Enthaltungen höher sein als die der obsiegenden Seite, wird die
Abstimmung (bis zweimal) wiederholt und bei unverändertem Ergebnis vertagt.
Die Ergebnisse der jeweiligen Abstimmungsvorgängen werden im Protokoll festgehalten.
10.7 Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet die Stimmenmehrheit des Vorstandes, in
Personalfragen  muss der Vorstand  Alternativvorschläge vorlegen.
10.8 Über den Ablauf und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein
Ergebnis-Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll folgende Angaben enthalten:
•    Ort und zeitlicher Ablauf
•    die ursprünglich vorgeschlagene sowie ggf. die geänderte Tagesordnung
•    die Zahl der erschienenen Mitglieder (sowie evtl. Gäste)
•    die Zahl der gültigen vorgelegten Stimmrechtsübertragungen
•    Anträge und Beschlüsse
•    Form der Abstimmungen und deren Ergebnisse

§ 11 Auflösung des Vereins
11.1 Die Auflösung des Vereins man nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden (vgl. § 9.7). An der Beschlussfassung nicht
beteiligte Mitglieder werden – vor gültig  werden des Beschlusses - zu einer schriftlichen
Stellungnahme aufgefordert.
11.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des  Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Heimat- und Denkmalpflege der Sie-
benbürger Sachsen und Banater Schwaben.
11.3  Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
11.4 Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Kassenwart bestellt.

§ 12 Unwirksamkeitsklausel
Die vorliegende Satzung wurde am 29.06.2013 beschlossen und tritt mit der Genehmigung durch das
Registergericht/Amtsgericht Augsburg am 26.02.2014 in Kraft.
Sind einzelne Satzungsbestimmungen nichtig, so bleibt die Satzung im Übrigen wirksam.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung
der Mitgliederversammlung vom 31.10. 2015, der Vorstandssitzung vom 23.01.2016 und die unver-
änderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein, unter Berücksichtigung der teilweisen Rücknahme der beschlossenen Änderungen in § 9.4 und § 9.7.